Wenn die gesetzlich vorgeschriebene Eichfrist abgelaufen oder vorzeitig erloschen ist, darf ein Messgerät laut § 37 nicht mehr für den gesetzlichen Abrechnungsverkehr verwendet werden, zu dem auch die Betriebs-, Neben- und Heizkostenabrechnung zählt.
Neues MessEG – was Hausbesitzer und -verwalter jetzt wissen müssen